Temporale Direktiven
1.) Direktive (Hauptdirektive):
Die Integrität der Zeitlinie
Jede Einzelperson, Gruppe oder Einheit die durch äußere Bedingungen, wie Anomalien, oder durch eigenes Verschulden in eine Situation gerät, die direkt oder auch nur indirekt eine temporale Veränderung bewirken könnte, hat die Aufgabe, alle zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, damit die Integrität der Zeitlinie aufrecht erhalten wird. Dies schliesst als letzte Option auch die Selbstzerstörung eines Schiffes oder die Opferung einzelner Personen ein. Sollte es aus irgendwelchen Gründen dennoch nicht möglich sein, temporale Veränderungen völlig auszuschließen, so sollte das Verhalten entsprechend einer Minimierung solcher Abweichungen angesetzt sein, wobei das primäre Entscheidungskriterium nicht nur die Gleichzeitigkeit, sondern die kausale Wirkung einer Modifizierung sein muss.
2.) Direktive
Wiederherstellung der Zeitlinie:
Sollte sich durch ein Paradoxon oder eine Zeit-Raum-Anomalie eine Unterbrechung oder Veränderung der Zeitlinie ergeben haben, die gemäß den unter Direktive 1. angesprochenen Kriterien nicht verhindert werden konnte, so ist die Aufgabe eines jeden Offiziers der Sternenflotte, alles in seiner Macht stehende zu tun, um den bisherigen Zeitrahmen wiederherzustellen.
3.) Direktive
Eingriff in die Zeitlinie (Anhang zu Direktive 2):
Wenn eine Wiederherstellung der Zeitlinie nur durch Eliminierung einer Komponente (sei es einer Person, eines Umstandes oder eines Gegenstandes) bewirkt werden kann, so ist es den Offizieren gestattet diese Aktion durchzuführen, sofern zum Einen die Risiken für eine weitere (nicht kalkulierbare) Veränderung im Zeitrahmen ein angemessenes Toleranzniveau nicht übersteigen und es zum Anderen nach bestem Wissen und Gewissen als gesichert gelten kann, dass neben der Eliminierung keine alternative Option mehr offen steht.
Ein Eingriff in Form eines gezielten Kontaktes zu Personen oder Gruppen eines anderen Zeitrahmens ist dann erlaubt, wenn er den Zweck verfolgt, die ursprüngliche Zeitlinie laut Direktive 2 wiederherzustellen und davon ausgegangen werden kann, dass nach Eliminierung der Veränderung keine bleibenden Schäden durch diesen hervorgerufen werden.
4.) Direktive
Schutz der Zeitlinie:
Wenn durch eine äußere Einwirkung (z.B. in Form einer Raumanomalie oder feindlichen Macht) eine Veränderung des zeitlichen Ablaufs zur Bedrohung wird, so ist es die Aufgabe der Offiziere der Sternenflotte, die bestehende Zeitlinie mit den zur Verfügung stehenden Mitteln zu schützen und dem Auslöser von gewollten oder zufälligen Veränderungen dorthingehend entgegenzuwirken, dass die bisherige Zeitlinie aufrecht erhalten bleibt. Dies schließt neben herkömmlichen Methoden auch die in Direktive 3 festgehaltene Möglichkeit von kausalen Wiederherstellungsversuchen ein.
5.) Direktive
Temporale Notfallprozeduren:
Sollte eine Einzelperson oder Personengruppe aus irgendwelchen temporalen Kausalitäten bzw. Anomalien in einer anderen Zeitepoche (sei es vergangen oder zukünftig) gestrandet sein, so ist es die Pflicht dieser Person(en), bis zu seiner möglichen Rettung aus dem falschen Zeitrahmen dort zu verharren und eine Reihe von temporalen Notfallprozeduren durchzuführen, die die potentielle Gefahr einer Veränderung in der Zeit einschränken sollen. Dies schließt ein, den Kontakt mit Anderen so weit möglich zu vermeiden, lediglich im geheimen eine Fluchtmöglichkeit zu suchen und sich den Zeitgegebenheiten in jeder Hinsicht anzupassen. Dies kann je nach Epoche und Situation die Verschleierung der eigenen Identität, Zerstörung von mitgeführten technischen Ausrüstungsgegenständen oder Vorgabe von falschen Tatsachen einschließen.
6.) Direktive
Protokollierung von temporalen Veränderungen:
Es ist die Pflicht eines jeden Sternenflottenoffiziers nach Auflösung einer temporalen Schleife bzw. nach einem temporalen Sprung einen detaillierten Bericht über die eingetretenen Ereignisse inklusive Auslöser, Veränderungen, Aktionen / Reaktionen, Kontakten und Umständen seinem Vorgesetzten bzw. der dafür zuständigen Sternenflottenabteilung (der temporalen Ermittlung) zu melden. Das Verschweigen oder Verfälschen von Informationen ist hierbei strengstens untersagt.