Sternenflottengesetzbuch (SGB)
§7 SGB:
Der Angehörige der Sternenflotte hat die Pflicht, der UFP treu zu dienen und für die Grundsätze und Prinzipien der Föderation nach bestem Wissen und Gewissen einzustehen.
§10 SGB:
Der Vorgesetzte an Bord eines Schiffes soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel abgeben.
§12 SGB:
Die Effektivität der Sternenflotte beruht auf ihrer inneren Geschlossenheit und Kameradschaft.
§13 SGB:
Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung – Wer vorsätzlich einen Kameraden beleidigt, in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet, welche nicht erweislich wahr ist, oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder anderen Disziplinarstrafen bis zur Degradierung bestraft.
“Offiziersbeleidigung” – Wer als Offizier oder gegen einen Offizier Straftaten gemäß Absatz(1) begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder anderen Disziplinarstrafen bis zur Degradierung bestraft.
§17 SGB:
Das Verhalten des Angehörigen der Sternenflotte muss dem Ansehen dieser und der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst an Bord der Einheit erfordert. Selbst außer Dienst hat er sich so zu verhalten, dass er dem Ansehen bzw. der Achtung und dem Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordern, nicht schadet.
§18 SGB:
Wer sich oder andere Angehörige der Sternenflotte durch arglistige, auf Täuschung berechnete Machenschaften dem Sternenflottendienst dauernd oder für eine gewisse Zeit, ganz oder teilweise entzieht, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Minder schwere Fälle können disziplinarisch geahndet werden.
§20 SGB:
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren wird bestraft, wer die Befolgung eines Befehls dadurch verweigert, dass er sich mit Wort oder Tat dagegen auflehnt oder wer darauf beharrt, diesen Befehl nach Wiederholung nicht zu befolgen.
Verweigert der Täter den Befehl zwar, führt ihn jedoch zu einem späteren Zeitpunkt aus, kann das Gericht von einer Bestrafung absehen.
§42 SGB:
Wer in einer dienstlichen Meldung unwahre Angaben über Tatsachen von dienstlicher Bedeutung macht, eine solche Meldung weitergibt, ohne sie pflichtgemäß zu berichtigen oder eine dienstliche Meldung unrichtig übermittelt, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
Wer im Falle des Absatzes 1 lediglich leichtfertig handelt, kann mit einem geringeren Strafmaß bedacht werden.
Quelle: Sie werden beschuldigt… by Alexandre Walkling-Ribeiro